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   BFH, 01.02.2017 - VIII B 15/16   

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https://dejure.org/2017,7173
BFH, 01.02.2017 - VIII B 15/16 (https://dejure.org/2017,7173)
BFH, Entscheidung vom 01.02.2017 - VIII B 15/16 (https://dejure.org/2017,7173)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - VIII B 15/16 (https://dejure.org/2017,7173)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Übertragung eines Teils der Beteiligungsrechte auf einen Mitgesellschafter ohne Verlust der Mitunternehmerstellung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 16 Abs 1 S 2, EStG § 18 Abs 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, PartGG § 8 Abs 2
    Übertragung eines Teils der Beteiligungsrechte auf einen Mitgesellschafter ohne Verlust der Mitunternehmerstellung

  • Bundesfinanzhof

    Übertragung eines Teils der Beteiligungsrechte auf einen Mitgesellschafter ohne Verlust der Mitunternehmerstellung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 18 Abs 3 EStG 2002, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO
    Übertragung eines Teils der Beteiligungsrechte auf einen Mitgesellschafter ohne Verlust der Mitunternehmerstellung

  • IWW

    § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 8 Abs. 2 PartGG, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 16 Abs. 1, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 18 Abs. 3 EStG, § 34 Abs. 2 EStG, § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Mitunternehmereigenschaft eines Partners in einer Gesellschaft nach dem PartGG mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Übertragung eines Teils der Beteiligungsrechte auf einen Mitgesellschafter ohne Verlust der Mitunternehmerstellung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Mitunternehmereigenschaft eines Partners in einer Gesellschaft nach dem PartGG mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Mitunternehmereigenschaft eines Partners in einer Gesellschaft nach dem PartGG mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Übertragung eines Teils der Beteiligungsrechte auf einen Mitgesellschafter ohne Verlust der Mitunternehmerstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilweise Anteilsübertragung in der Partnerschaftsgesellschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 17.09.2015 - III R 49/13

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen

    Auszug aus BFH, 01.02.2017 - VIII B 15/16
    b) Die Rüge der Klägerin, das FG sei i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von tragenden Rechtssätzen des BFH-Urteils vom 17. September 2015 III R 49/13 (BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37) abgewichen, ist schon nicht schlüssig dargelegt.

    Die Entscheidung in BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37 betrifft einen nicht am Gewinn, Verlust und Gesellschaftsvermögen beteiligten Nichtgesellschafter, der im Außenverhältnis als Gesellschafter ausgewiesen war und den Gläubigern unter Umständen nach Rechtsscheingrundsätzen haften konnte (sog. "Scheinpartner" oder Außensozius) und der im Innenverhältnis neben einer weiteren Person die Geschäftsführung innehatte.

    bb) Zudem begründet die Klägerin nicht plausibel, worin die Abweichung des FG-Urteils von einem tragenden Rechtssatz des BFH-Urteils in BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37 liegen soll.

  • BFH, 10.10.2012 - VIII R 42/10

    Abgrenzung gewerbliche Einkünfte - freiberufliche Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 01.02.2017 - VIII B 15/16
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass ein zivilrechtlicher Gesellschafter, der nicht am Gewinn, Verlust und den stillen Reserven beteiligt ist, aber im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern haftet und deshalb Mitunternehmerrisiko trägt, Mitunternehmer ist, wenn das schwach ausgeprägte Mitunternehmerrisiko durch eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert wird (siehe z.B. BFH-Urteile in BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595; vom 10. Oktober 2012 VIII R 42/10, BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79, und vom 3. November 2015 VIII R 63/13, BFHE 252, 294, BStBl II 2016, 383).

    Angesichts der Rechtsprechung des BFH, die --bei nicht am Gewinn, Verlust und den stillen Reserven beteiligten Gesellschaftern-- für ein schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko die Außenhaftung des Gesellschafters ausreichen lässt und Haftungsfreistellungen im Innenverhältnis als unbeachtlich ansieht (siehe BFH-Urteil in BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79, Rz 25), hätte die Klägerin näher ausführen müssen, aufgrund welcher rechtlichen Gesichtspunkte die auch bei der Partnerschaftsgesellschaft im Grundsatz bestehende Außenhaftung der Partner zu einer anderen Beurteilung führen soll.

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03

    Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 01.02.2017 - VIII B 15/16
    Das FG hat auf Blatt 15 und 17 der Vorentscheidung ebenso tragend auf die im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) formulierten allgemeinen Voraussetzungen der Mitunternehmerstellung in Form von Mitunternehmerrisiko und -initiative und darauf abgestellt, dass ein Gesellschafter, der nicht am Gewinn, Verlust und den stillen Reserven beteiligt ist, dessen Mitunternehmerrisiko aber auf der Außenhaftung beruht, dieses schwach ausgeprägte Mitunternehmerrisiko durch ausgeprägte Mitunternehmerinitiativrechte (nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595) kompensieren kann.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass ein zivilrechtlicher Gesellschafter, der nicht am Gewinn, Verlust und den stillen Reserven beteiligt ist, aber im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern haftet und deshalb Mitunternehmerrisiko trägt, Mitunternehmer ist, wenn das schwach ausgeprägte Mitunternehmerrisiko durch eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert wird (siehe z.B. BFH-Urteile in BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595; vom 10. Oktober 2012 VIII R 42/10, BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79, und vom 3. November 2015 VIII R 63/13, BFHE 252, 294, BStBl II 2016, 383).

  • BFH, 14.04.2005 - XI R 82/03

    Abgrenzung "Bürogemeinschaft - Mitunternehmerschaft"

    Auszug aus BFH, 01.02.2017 - VIII B 15/16
    c) Die Klägerin sieht eine weitere Abweichung der Vorentscheidung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO vom BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 82/03 (BFHE 210, 241, BStBl II 2005, 752).

    So fehlt es auch hier an vergleichbaren Sachverhalten, denn das BFH-Urteil in BFHE 210, 241, BStBl II 2005, 752 betraf den Sachverhalt einer Bürogemeinschaft von Freiberuflern ohne gemeinschaftliche Gewinnerzielungsabsicht, die lediglich einheitlich nach außen auftrat und sich die Kosten teilte.

  • BFH, 20.05.2016 - III B 62/15

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung -

    Auszug aus BFH, 01.02.2017 - VIII B 15/16
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH; siehe zum Ganzen BFH-Beschluss vom 20. Mai 2016 III B 62/15, BFH/NV 2016, 1293, Rz 16, 17, m.w.N.) setzt die Zulassung der Revision aus diesem Grund voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist.

    Dabei muss der Beschwerdeführer von den vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen, die den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision grundsätzlich binden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1293).

  • FG Baden-Württemberg, 16.06.2005 - 3 K 101/01

    Mitunternehmerstellung eines durch Gesellschaftsvertrag in Gemeinschaftspraxis

    Auszug aus BFH, 01.02.2017 - VIII B 15/16
    d) Auch die behauptete Abweichung der Vorentscheidung vom Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16. Juni 2005  3 K 101/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1539) liegt nicht vor.

    Denn das FG Baden-Württemberg hat sich in EFG 2005, 1539 zu einem Gesellschafter geäußert, der zwar wie der Beigeladene am Verlust und an den stillen Reserven einer Gemeinschaftspraxis nicht beteiligt war, aber --anders als der Beigeladene im Streitfall-- zudem auch nicht zur Geschäftsführung der Gemeinschaftspraxis befugt war und bei allen Entscheidungen lediglich Informationsrechte und Kontrollrechte, aber kein Widerrufsrecht oder Stimmrecht hatte.

  • BFH, 03.11.2015 - VIII R 63/13

    Zur Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis

    Auszug aus BFH, 01.02.2017 - VIII B 15/16
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass ein zivilrechtlicher Gesellschafter, der nicht am Gewinn, Verlust und den stillen Reserven beteiligt ist, aber im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern haftet und deshalb Mitunternehmerrisiko trägt, Mitunternehmer ist, wenn das schwach ausgeprägte Mitunternehmerrisiko durch eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert wird (siehe z.B. BFH-Urteile in BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595; vom 10. Oktober 2012 VIII R 42/10, BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79, und vom 3. November 2015 VIII R 63/13, BFHE 252, 294, BStBl II 2016, 383).
  • BFH, 27.10.2015 - VIII R 47/12

    Tilgung der Kaufpreisverpflichtung eines Neugesellschafters aus künftigen

    Auszug aus BFH, 01.02.2017 - VIII B 15/16
    Überträgt ein Gesellschafter einen Teil seiner Beteiligungsrechte auf die übrigen Gesellschafter gegen ein ihm zufließendes Entgelt, ohne seine Mitunternehmerstellung zu verlieren, liegt hierin die entgeltliche Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG (siehe z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 35. Aufl., § 16 Rz 408, 567; zur Aufnahme gegen Zuzahlung und zur disquotalen Kapitaleinlage BFH-Urteil vom 27. Oktober 2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600).
  • BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in

    Auszug aus BFH, 01.02.2017 - VIII B 15/16
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den selbständig anfechtbaren Feststellungen eines Gewinnfeststellungsbescheids u.a. das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die davon zu unterscheidende Qualifikation des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (siehe z.B. BFH-Urteile vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 12 f.; vom 28. Mai 2015 IV R 26/12, BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797, Rz 17).
  • BFH, 28.05.2015 - IV R 26/12

    Tarifbegünstigung des Betriebsaufgabegewinns trotz vorheriger Ausgliederung einer

    Auszug aus BFH, 01.02.2017 - VIII B 15/16
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den selbständig anfechtbaren Feststellungen eines Gewinnfeststellungsbescheids u.a. das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die davon zu unterscheidende Qualifikation des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (siehe z.B. BFH-Urteile vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 12 f.; vom 28. Mai 2015 IV R 26/12, BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797, Rz 17).
  • BFH, 03.02.2016 - XI B 53/15

    Zum Nachweis der Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung

  • BFH, 24.07.2014 - III B 28/13

    Keine Zusammenveranlagung für verschiedengeschlechtliche Partner einer

  • BFH, 02.11.2016 - VIII B 7/16

    Auslegung einer Einkommensteuererklärung im Hinblick auf den Inhalt eines gemäß §

  • BFH, 19.09.2013 - III B 47/13

    Kindergeld bei krankheitsbedingter Ausbildungsunterbrechung - Beweiserhebung -

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 05.12.2006 - VIII B 4/06

    NZB: Divergenz, Vertragsauslegung, Rechtsfortbildung

  • FG Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 9 K 1415/14

    Mitunternehmerstellung - Keine Steuerbegünstigung bei Übertragung eines Anteils

  • BFH, 26.09.2017 - XI B 65/17

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell - Revisionszulassung wegen eines

    Soweit der Kläger die Fortbildung des Rechts als Zulassungsgrund geltend macht, gelten die unter II.1.a genannten Darlegungsanforderungen entsprechend (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2017 VIII B 15/16, BFH/NV 2017, 574, Rz 17).
  • BFH, 19.05.2020 - VIII B 126/19

    Begründung der Divergenzrüge im Fall der Begründungserleichterung gemäß § 105

    Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft (BFH-Beschlüsse vom 21.09.2016 - VI B 34/16, BFH/NV 2017, 26, Rz 5; vom 01.02.2017 - VIII B 15/16, BFH/NV 2017, 574, Rz 12).
  • BFH, 24.10.2023 - VIII B 70/22

    Zur Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung, ob

    Die aufgeworfene Rechtsfrage muss für eine Zulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aber einer abstrakten Klärung zugänglich, das heißt derart konkretisiert sein, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann; dagegen ist es nicht ausreichend, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit --wie hier-- auf die Antwort "kann sein" hinausläuft (BFH-Beschluss vom 01.02.2017 - VIII B 15/16, BFH/NV 2017, 574, Rz 12).
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